Rz. 19

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden, mit der sich die Beschwerdeführer - Friseure, Chemisch-Reiniger und Wäschereien – dagegen wandten, dass nach dem UStG 1967 bestimmte Dienstleistungen mit einem hohen Anteil eigener Wertschöpfung dem vollen Steuersatz unterliegen[1] und dass Kleinunternehmer nur eine dem früheren Steuersystem entsprechende Bruttoumsatzsteuer von 4 % zu zahlen haben[2], als unbegründet zurückgewiesen.

Das BVerfG hielt die Differenzierung in der umsatzsteuerlichen Belastung, die sich aus § 12 Abs. 1 und § 19 UStG 1967/1973 ergibt, als mit dem Grundgesetz vereinbar.[3]

 

Rz. 20

Auch in einer nachfolgenden Entscheidung verbleibt das BVerfG bei seiner Beurteilung, dass die Besteuerung der selbstständigen Friseure mit dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.[4]

[2] § 19 UStG 1967/1973.
[3] BVerfG v. 19.3.1974, 1 BvR 416, 767, 779/68, BStBl II 1974, 273, UR 1974, 88.

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