Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerregelsatz für Friseurmeister

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung der selbständigen Friseurunternehmen mit einem über 60000 DM liegenden Jahresumsatz nach dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1-2, § 19; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.06.1979; Aktenzeichen V R 38/75)

 

Gründe

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem vom Bundesfinanzhof bestätigten Urteil ohne Verfassungsverstoß den Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG auf die Umsatzsteuerpflicht des Beschwerdeführers für anwendbar erachtet. Daß die sich aus den Regelungen der §§ 12 Abs. 1 und 2, 19 UStG ergebende Differenzierung in der umsatzsteuerlichen Belastung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit aufgrund dieser Bestimmungen die Besteuerung der selbständigen Friseurunternehmen mit einem über 60000 DM liegenden Jahresumsatz nach dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG vorzunehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 19. März 1974 (BVerfGE 37, 38) festgestellt. Von der damaligen Beurteilung abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde kein Anlaß. Neue Tatsachen und Entwicklungen, welche die verfassungsrechtliche Lage in einem anderen Licht erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich; im übrigen ist Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen die Veranlagung des Beschwerdeführers zur Umsatzsteuer für das Jahr 1969, also für einen Zeitraum, der lange vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614386

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