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Allerdings bezieht sich die Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG nur auf die Belegenheitsvoraussetzungen, auch als gebäudebezogene Voraussetzungen bezeichnet.[1] Für die Frage, ob der Kunde (Leistungsempfänger) der Betreiber der Anlage ist oder nicht (Betreibereigenschaft), gilt die Vereinfachungsregelung nicht.[2] Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG gilt nämlich nur für Lieferungen an Betreiber einer Fotovoltaikanlage der Nullsteuersatz. Somit unterliegt die Lieferung einer Fotovoltaikanlage und deren wesentliche Komponenten mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) an einen Leistungsempfänger, der nicht Betreiber der Anlage ist, dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Auch für die Frage, ob es sich z. B. bei gelieferten Gegenständen um "wesentliche Komponenten" oder um begünstigte Nebenleistungen zur Lieferung einer Fotovoltaikanlage handelt, findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung.

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