Rz. 4

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich nur auf solche Arten von Umsätzen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, die in Anhang III der MwStSystRL expliziert aufgeführt sind (§ 12 UStG Rz. 98). Sie sind allerdings nicht verpflichtet, von einer nach dem Unionsrecht möglichen Steuerermäßigung in ihrem nationalen Recht Gebrauch zu machen (§ 12 UStG Rz. 113). Mangels explizierter Aufführung in Anhang III MwStSystRL war es den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.5.2009 grundsätzlich untersagt, auf Gastronomieumsätze ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Dies änderte sich jedoch mWv 1.6.2009 durch die Richtlinie 2009/47/EG.[1] Danach können die EU-Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigte Steuersätze anwenden mit der Möglichkeit, die Abgabe von (alkoholischen und/oder alkoholfreien) Getränken von der Steuerermäßigung auszuklammern (§ 12 UStG Rz. 94).[2] Hieran hat sich durch die Neuregelung des Unionsrechts in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze durch die sog. EU-Steuersatzrichtlinie v. 5.4.2022[3] nichts geändert, weil Anhang III Nr. 12a MwStSystRL durch die EU-Richtlinie vom 5.4.2022 nicht geändert worden ist (§ 12 UStG Rz. 106i ff.). Danach ist der Ausschluss von alkoholischen und alkoholfreien Getränken von der Steuerermäßigung zwar möglich, aber nicht zwingend. Somit wäre nach dem Unionsrecht eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abgabe sowohl alkoholischer als auch alkoholfreier Getränke zulässig. Es wäre nach Unionsrecht auch möglich, den ermäßigten Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet zu gewähren.

[1] Richtlinie 2009/47/EG zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf ermäßigte Steuersätze v. 5.5.2009, ABl EU 2009 Nr. L 116, 18.
[3] Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge