Rz. 3h

Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020[1] ab 1.7.2020 neu in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eingeführte Steuerermäßigung für die Gastronomiebranche war von vornherein in der Vorschrift selbst bis 30.6.2021 befristet. Im Anschluss daran wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zwar zweimal bis letztlich 31.12.2023 verlängert, allerdings ohne Aufhebung der Befristung (Rz. 3ff.). Dies hatte zur Folge, dass die Steuerbegünstigung für die betroffenen Umsätze mit Ablauf des 31.12.2023 automatisch auslief. Damit ist für derartige Umsätze ab 1.1.2024 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Der Gesetzgeber hätte lediglich aktiv werden müssen, wenn die Steuerermäßigung nochmals hätte verlängert oder gar unbefristet gestaltet werden sollen.[2]

[1] BGBl I 2020, 1385.
[2] Vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 50/2023, 3441.

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