Rz. 92

Der Zollwert umfasst auch die in den eingeführten Waren enthaltenen Wertanteile für Abnutzung oder Verbrauch der bei der Herstellung eingesetzten Produktionsmittel, z. B. Werkzeuge, Matrizen, Gussformen, Maschinen. Bei der Aufteilung des Werts dieser Gegenstände auf die eingeführten Waren ist der Wert und die Art und Weise des Einsatzes der Gegenstände in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu berücksichtigen. Der Einführer kann die Aufteilung auf die erste Lieferung oder auf die zu erwartende Gesamtproduktion beantragen (DV Zollwert Abs. 54). Als Wert sind die Anschaffungspreise bzw. die Herstellungskosten, berichtigt je nach Grad der bisherigen Abnutzung, anzusetzen.

 

Rz. 93

Die Abgrenzung zu den u. a. Techniken und Vorlagen ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen. Als in dem eingeführten Gegenstand enthalten sind folglich neben den körperlich in dem Gegenstand enthaltenen Beistellungen auch die Gegenstände anzusehen, die zwar nicht unmittelbar in dem eingeführten Gegenstand enthalten sind, aber für deren Herstellung verwendet wurden und damit für den Produktionsprozess notwendig waren.[1] Dabei umfasst die Fertigung von Entwürfen regelmäßig auch Arbeiten, die sich als Irrwege oder Fehlentwicklungen darstellen und aus den verschiedensten Gründen nicht realisiert werden. Dagegen wird durch Art. 135 UZK-DVO die Hinzurechnung der sog. geistigen Beistellungen begrenzt und die Kosten solcher Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen ausgeschieden, die als Vorkosten nur einen entfernten Kausalzusammenhang mit der geistigen Beistellung und damit der Herstellung des eingeführten Gegenstandes aufweisen. Soweit daher von einem konkreten Projekt oder Auftrag unabhängige, der Forschung vergleichbare und abtrennbare Grundlagenarbeiten betrieben und in diesem Rahmen Entwürfe gefertigt werden, handelt es sich um Vorentwürfe i. S. von Art. 135 Abs. 5 UZK-DVO, die dann, wenn die daraus gezogenen Erkenntnisse später in Entwürfe für einen konkreten Auftrag einfließen, zollwertrechtlich außer Ansatz bleiben. Soweit hingegen im Rahmen eines solchen Projekts oder eines solchen Auftrags Entwürfe gefertigt werden, die dann wieder ausgesondert werden, also vergeblich waren, gehen diese Entwürfe zwar nicht körperlich, aber wirtschaftlich in die Einfuhrgegenstände ein und waren damit für deren Herstellung notwendig.[2]

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