Rz. 1

Die Begriffsbestimmungen des § 7 PStTG sind ausschließlich im Zusammenhang mit Plattformbetreibern von Bedeutung, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, aber als exterritoriale Betreiber in der EU tätig sind.[1]

[1] § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.

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