Rz. 21

Abs. 9 definiert den Begriff des Identifizierungsdienstes als ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die EU einem Plattformbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.

 

Rz. 22

Es kann sich dabei um Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und andere staatlich autorisierte Lösungen handeln, mit deren Hilfe meldende Plattformbetreiber die Identität und/oder steuerliche Ansässigkeit eines Anbieters feststellen können.[1] Wenn eine Steuerverwaltung einen Identifizierungsdienst mittels einer API-Lösung zur Verfügung stellt, um damit Anbieter identifizieren zu können, gewährt sie i. d. R. meldenden Plattformbetreibern Zugang zu einem API-Portal. Wird im Rahmen des Registriervorgangs auf der Plattform festgestellt, dass ein Anbieter für Steuerzwecke dem betreffenden Staat zuzuordnen ist, kann der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zum API-Portal des Staates weiterleiten. Der Staat kann damit den Anbieter anhand seiner inländischen Steueridentifikationsnummer oder sonstigen amtlichen Nummer/Kennung identifizieren.[2] Der Staat wird dem meldenden Plattformbetreiber über das API-Portal eine eindeutige Kennnummer mitteilen, wenn die Identifizierung des Anbieters als Stpfl. des Staates erfolgreich war. Anhand dieser Kennnummer kann der Staat eine Zuordnung des Anbieters in der Datenbank seiner Stpfl. vornehmen. Bei späterer Meldung von Informationen zu diesem Anbieter durch den meldenden Plattformbetreiber ist dabei diese eindeutige Kennnummer anzugeben. Mit ihrer Hilfe kann der Staat, der die Informationen erhält, den Anbieter eindeutig zuordnen.[3]

 

Rz. 23

Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, einen von einem Mitgliedstaat oder der EU zur Verfügung gestellten Identifizierungsdienst zu verwenden. In diesem Fall darf der Plattformbetreiber auf die Erhebung und Meldung von bestimmten personenbezogenen Angaben zur Identifizierung des Anbieters nach § 17 Abs. 5 PStTG verzichten.[4]

 

Rz. 24

Deutschland stellt derzeit keinen Identifizierungsdienst i. S. d. § 6 Abs. 9 PStTG zur Verfügung. Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der Identifizierungsdienste[5], die von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der EU bereitgestellt sind.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[5] Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html.

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