Rz. 13

Abs. 6 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Meldezeitraum als das jeweilige Kalenderjahr, für welches ein meldepflichtiger Plattformbetreiber Informationen meldet.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.

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