Rz. 13
Abs. 6 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Meldezeitraum als das jeweilige Kalenderjahr, für welches ein meldepflichtiger Plattformbetreiber Informationen meldet.[1]
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