Rz. 12

Die dritte Fallgruppe des § 5 Abs. 1 PStTG erfasst Warenverkäufe, worunter ausweislich der Legaldefinition des § 5 Abs. 4 PStTG (und im Einklang mit dem Richtlinientext) ausschließlich körperliche Gegenstände verstanden werden sollen.

 

Rz. 13

 
Hinweis

Praxishinweis[1]: Hierin liegt ein weiteres Beispiel für die terminologische Autonomie des PStTG. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen Strom, Wasser und Wärme – anders als im umsatzsteuerlichen Kontext (vgl. Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL und § 3g UStG) – nicht dem Warenbegriff des PStTG unterfallen.

 

Rz. 14

Auch sind Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten etc.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, Waren i. S. d. § 5 Abs. 4 PstTG, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen kann, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen.[2] Die im Umsatzsteuerrecht anzutreffende Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen ist unbeachtlich.[3]

 

Rz. 15

Die Beschränkung der Legaldefinition auf körperliche Gegenstände überrascht angesichts des zunehmenden Handels mit digitalen Vermögenswerten, etwa mit Lizenzschlüsseln für Softwareprodukte, exklusiven Spielinhalten oder ganzen Benutzerkonten für Online-Rollenspiele.[4] Ein strukturell geringeres steuerliches Risiko für den Verkauf dieser Warengruppen, welches einen Ausschluss von den Meldepflichten rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Angesichts der grundsätzlichen gesetzgeberischen Befassung mit Grenzfällen (wie der Lieferung etwa von Strom, Wasser und Wärme) kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass (auf nationaler Ebene) eine planwidrige Regelungslücke vorläge.[5] Schließlich verbietet sich in Anbetracht der eindeutigen Definition in der DAC-7-Richtlinie sowie im PStTG eine teleologische Extension des Warenbegriffs zulasten der meldenden Plattformbetreiber.[6]

 

Rz. 16

 
Hinweis

Praxishinweis[7]: Eine alternative Subsumtion der Tätigkeit unter den Begriff der persönlichen Dienstleistung i. S. d. Nr. 2 ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen und im Einzelfall zu prüfen. Tatbestandlich wird es hierbei regelmäßig auf das vorherige Anfordern der digitalen Vermögenswerte i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 PStTG ankommen, also etwa im Falle einer vorherigen Modifizierung der Dateien auf Kundenwunsch. Regelmäßig wird die Bereitstellung der Daten zum Kauf jedoch anlasslos, also ohne vorherige Anforderung erfolgen.[8]

[1] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[4] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[5] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[6] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[7] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294f.

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