(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.

(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:

 

a)

bestimmte Rechte an Grundstücken;

 

b)

dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;

 

c)

Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

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