Rz. 1

§ 5 PStTG definiert die Begriffe relevante Tätigkeit und Vergütung. Beide Begriffe sind für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des PStTG von zentraler Bedeutung.[1] Gegenstand der zu erstattenden Meldungen sind von Anbietern erbrachte "relevante Tätigkeiten" i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG, die gegen Vergütung geleistet werden.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.

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