Rz. 28

Abs. 5 Satz 2 verdeutlicht, dass sich die Regelungen in den Nrn. 3 und 4 des Abs. 5 Satz 1 ausschließlich auf die dort angesprochenen relevanten Tätigkeiten beziehen.

 

Rz. 29

Ein Anbieter kann meldepflichtiger Anbieter sein, obwohl seine Tätigkeit teilweise von einem Ausnahmetatbestand gedeckt ist. Beispielsweise könnte seine Tätigkeit in Form eines Warenverkaufs nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 freigestellt sein, er erbringt aber zur selben Zeit bei derselben Plattform relevante Tätigkeiten in Form persönlicher Dienstleistungen, welche die Anforderungen der Nrn. 1 und 2 nicht erfüllen. In dem Fall ist der Anbieter meldepflichtig, da er außerhalb seiner freigestellten Tätigkeit weiteren, nicht freigestellten Tätigkeiten nachgeht.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge