1 Nutzer (Abs. 1)

 

Rz. 1

Abs. 1 definiert den Begriff des Nutzers. Nach Abs. 1 Satz 1 ist unter Nutzer jede natürliche und nicht natürliche Person[1] zu verstehen, die eine Plattform in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person von dem Funktionsumfang der Plattform, zumindest in Teilen, Gebrauch macht.[2]

 

Rz. 2

Unbedeutend für den Begriff eines Nutzers ist, ob der Rechtsträger auf der Plattform Leistungen anbieten oder in Anspruch nehmen möchte. Damit ist sowohl die Angebotsseite als auch die Nachfrageseite gemeint.[3] Die Anbieter stellen lediglich eine besondere Gruppe der Nutzer dar, vgl. Abs. 2. Derselbe Rechtsträger kann gleichzeitig auf der Angebotsseite als auch auf der Nachfrageseite Nutzer der Plattform sein.[4]

 

Rz. 3

Die Nutzer einer Plattform sind regelmäßig mit einem Konto bzw. Profil registriert. Dies ist zumindest bei einer Person, welche die Plattform ausschließlich auf der Nachfrageseite verwendet, keine Voraussetzung, um als Nutzer im Sinne des PStTG zu gelten.[5] Auch kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Plattform von einer Berechtigung durch den Plattformbetreiber oder sonstigen Zugangsbeschränkungen abhängig ist.[6]

 

Rz. 4

Dies schließt nicht aus, dass verbundene Unternehmen des Plattformbetreibers Nutzer der Plattform sind.[7]

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass der Plattformbetreiber nicht unter den Begriff des Nutzers fällt. Diese Regelung verdeutlicht ein wesentliches Merkmal der Plattformökonomie. Dritte, nicht die Plattform bzw. deren Betreiber, bringen auf der Plattform den Gegenstand der wirtschaftlichen Transaktion ein.[8]

 

Rz. 6

Diese Regelung schließt im Übrigen nicht aus, dass mit dem Plattformbetreiber verbundene Unternehmen Nutzer der Plattform i. S. des PStTG sein können.

[1] Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 PStTG.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[8] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.

2 Anbieter (Abs. 2)

 

Rz. 7

Abs. 2 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 8

Gem. § 4 Abs. 2 PStTG ist Anbieter jeder Nutzer einer Plattform, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf der Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 PStTG anbieten kann. Der Plattformbetreiber kann selbst nicht Nutzer sein.[2] Daher sind Dreieckskonstellationen erforderlich, in denen die Personen von Anbieter, Nutzer und Plattformbetreiber auseinanderfallen.[3]

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel

Beispiel[4]: Die A-AG betreibt ein Onlineportal, auf dem Nutzer Handwerkerleistungen von Drittanbietern beauftragen können. Unter anderem inserieren dort der Dachdecker B sowie die V-GmbH Handwerkerleistungen. Geschäftsmodell der V-GmbH ist die Vermittlung von Handwerkern an Kunden, ohne dabei eigene Handwerkerleistungen zu erbringen. Die von der V-GmbH vermittelten Handwerker sind selbständige Unternehmer und weder gegenüber der V-GmbH weisungsgebunden noch auf dem Portal der A-AG registriert.

 

Rz. 10

Der Begriff der Registrierung umfasst sämtliche Konstellationen, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil, Benutzerkonto o. Ä. angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht.[5] Der Zugang zur Plattform bzw. die Registrierung des betreffenden Nutzers muss sich nicht von der eines anderen Nutzers (z. B. Nachfrageseite) unterscheiden.[6] Das Erfordernis der Registrierung ist weit zu verstehen.Umfasst sind Fälle, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil oder Benutzerkonto angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Der Zugang eines Anbieters zu einer Plattform bzw. dessen Registrierung muss sich nicht von dem Zugang eines anderen Nutzers unterscheiden.[7] Erforderlich ist, dass die Registrierung zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums bestand.[8]

 

Rz. 11

Die Registrierung eines Anbieters auf der Plattform ist auch nach Ansicht des BMF konstituierend für die Meldepflicht des Plattformbetreibers. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 PStTG, sondern auch aus dem Gesetzeszweck. Erst die zivilrechtliche Verbindung des Plattformbetreibers mit den Anbietern ermöglicht diesen die Erfassung der meldepflichtigen Informationen. Während also die Erbringung von Dienstleistungen durch Angestellte eines Anbieters diesem nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet wird, kommen meldepflichtige Tätigkeiten durch solche Personen nicht in Betracht, die in keinerlei unmittelbarer Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber stehen. In dieser "Konzentrationswirku...

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