Rz. 23

Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich allein auf die relevante Tätigkeit in Form der Überlassung unbeweglichen Vermögens.[1] Diese Vorschrift soll große Anbieter von Hotelunterkünften freistellen, die mindestens 2.000 relevante Tätigkeiten pro Meldezeitraum und inseriertem Objekt erbringen.[2] Denn die Steuerverwaltungen sind regelmäßig in der Lage, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die Plattformbetreiber in dieser Größenordnung anhand anderer bestehender Informationsquellen zu überprüfen.[3]

[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.

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