Rz. 15

Der Plattformbetreiber hat nicht jeden Anbieter auf seiner Plattform als meldepflichtigen Anbieter[1] zu melden, das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen beziehen sich auf sog. "freigestellte Anbieter"[2] und sehen[3] – auf Antrag gem. § 11 PStTG – sogar eine entsprechende Feststellung der Freistellung von den Meldepflichten des Plattformbetreibers vor.[4]

 

Rz. 16

Die Freistellungstatbestände von Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 beruhen auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass bestimmte Wirtschaftsbeteiligte aus der Sicht der Steuerverwaltungen bzgl. der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten als risikoarm einzustufen sind.[5] Grund für diese Bewertung ist, dass die durchgeführten Tätigkeiten als geringfügig angesehen werden, keine Gefahr der Verletzung steuerlicher Pflichten besteht oder die Steuerverwaltungen über anderweitige effiziente Mittel verfügen, steuerliche Pflichten zu prüfen und deren Einhaltung durchzusetzen.[6] Wenig überraschend werden somit zunächst staatliche Rechtsträger (Nr. 1) von der Meldepflicht freigestellt. Die an einer "anerkannten Wertpapierbörse" registrierten Rechtsträger sowie deren verbundene Unternehmen gelten aufgrund einer positiven Risikobewertung des Gesetzgebers als freigestellt (Nr. 2). Nrn. 3 und 4 normieren hinsichtlich relevanter Tätigkeiten über Immobilien (Nr. 3) und Warenverkäufe (Nr. 4) fixe Meldeschwellen. Dabei dürfte die Meldeschwelle für plattformbasierte Warenverkäufe in der Praxis große Relevanz besitzen, da ein nicht unerheblicher Anteil der auf den bekannten Verkaufsplattformen registrierten Verkäufer diesen Schwellenwert nicht überschreiten wird.[7] Ob ein Anbieter im Einzelfall nach ertragsteuerrechtlichen Maßstäben als gewerblicher Verkäufer oder nach umsatzsteuerlichen Maßstäben als Unternehmer zu qualifizieren wäre, ist für die Meldepflicht in den vorgenannten Fällen unerheblich.[8]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel[9]: Onlinehändler A betreibt einen Onlineshop, über den er eigene Waren vertreibt. Daneben öffnet er seine Verkaufsplattform für Drittanbieter. Die in Frankfurt börsennotierte B-AG, der Einzelkaufmann C sowie Privatperson D sind auf dieser Verkaufsplattform registriert und nutzen diese zum Verkauf von Waren i. S. d. PStTG.

 

Rz. 17

Im Beispiel unterliegt somit die B-AG nicht der Meldepflicht. Inwieweit die von C und D getätigten Umsätze auf der Plattform meldepflichtig sind, hängt im Einzelfall davon ab, ob sie die Meldeschwelle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG überschreiten. Auf eine ertrag- oder umsatzsteuerliche Qualifizierung der Verkaufstätigkeit kommt es hingegen nicht an.

 

Rz. 18

 
Hinweis

Praxishinweis[10]: Die Einhaltung der Meldeschwellen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 PStTG muss fortlaufend überwacht werden. Eine echte Entlastungswirkung besteht somit nur auf Ebene der Meldung der Daten, nicht jedoch auf Ebene der Datenerhebung durch den Plattformbetreiber.

 

Rz. 19

Abs. 5 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. B, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[11]

[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293.
[4] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293;
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.
[7] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293.
[8] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293.
[9] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293.
[10] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1293.
[11] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.

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