4.1 Allgemeines

 

Rz. 51

Abs. 3 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Er regelt den Begriff des sog. freigestellten Plattformbetreibers, der von den Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG befreit ist.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.

4.2 Inhalt

 

Rz. 52

Ein Plattformbetreiber gilt nach § 3 Abs. 3 PStTG als freigestellt, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Ein freigestellter Plattformbetreiber kann nicht ein meldender Plattformbetreiber i. S. d. Abs. 4 sein und unterliegt daher nicht den Meldepflichten nach §§ 13 bis 15 PStTG und den Sorgfaltspflichten nach §§ 16 bis 21 PStTG.[1]

 

Rz. 53

Der freigestellte Plattformbetreiber hat dafür zu sorgen, dass meldepflichtige Anbieter die Plattform nicht nutzen können. Dies kann er bspw. dadurch sicherstellen, dass eine Plattform ausschließlich freigestellten Anbietern Zugang zu ihren Diensten gewährt, wie staatlichen Rechtsträgern[2] oder großen Hotelketten[3], und deren Status verifiziert.[4] Die Steuerverwaltung sieht bei freigestellten Anbietern ein geringes Risiko, sodass das Absehen von einer Meldepflicht gerechtfertigt ist.[5]

 

Rz. 54

Der Plattformbetreiber kann den Nachweis gegenüber dem BZSt unter der Voraussetzung erbringen, dass das BZSt ohne die Einstufung als freigestellter Plattformbetreiber die zuständige Behörde wäre, an die der Plattformbetreiber gem. § 13 PStTG Informationen zu meldepflichtigen Anbietern melden müsste.[6] § 11 PStTG regelt die Nachweisführung. Zum Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers s. die Kommentierung bei Oldiges, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 11 PStTG.

 

Rz. 55

Der Plattformbetreiber kann den Nachweis auch gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach dem dort einschlägigen Verfahrensrecht erbringen.[7] Bedeutung hat dies für die Anwendung des PStTG im Inland, sofern derselbe Plattformbetreiber aufgrund eines Nexus auch im Inland zur Meldung von Informationen verpflichtet wäre, § 13 Abs. 2 PStTG. Relevanz kann dies gem. § 13 Abs. 3 PStTG bei freigestellten Plattformbetreibern erlangen, sofern es sich um nur einen Plattformbetreiber neben anderen Plattformbetreibern ein und derselben Plattform handelt.[8] §§ 9 und 11 Abs. 5 PStTG sehen Mitwirkungspflichten des Plattformbetreibers sowie eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Auslands vor, um in den vorgenannten Fällen widersprüchlichen Feststellungen vorzubeugen.[9]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[8] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[9] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.

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