Rz. 7

§ 21 Abs. 3 PStTG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Hier wird verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Dritten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG den meldenden Plattformbetreiber nicht von seinen Pflichten nach Abschn. IV befreit. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt beim delegierenden, meldenden Plattformbetreiber. Der meldende Plattformbetreiber sollte deshalb einen ausreichenden Überblick über und Zugang zu den von einem Dritten durchgeführten Sorgfaltsverfahren sicherstellen.[1] Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.

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