Rz. 10

§ 17 Abs. 5 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 11

§ 17 Abs. 5 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG dar. Hiernach kann ein meldender Plattformbetreiber auf einen staatlichen Identifizierungsdienst zurückgreifen, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters festzustellen. Dann ist der Plattformbetreiber nicht dazu verpflichtet, die Informationen aus § 14 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 PStTG zu erheben.[2]

 

Rz. 12

§ 17 Abs. 5 PStTG hindert den meldenden Plattformbetreiber nicht daran, dennoch diese Informationen von einem Anbieter zu erheben. Die Entscheidung, den staatlichen Identifizierungsdienst zu nutzen, steht dem Plattformbetreiber ebenfalls frei.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

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