Rz. 15
§ 14 Abs. 4 PStTG erweitert die zu meldenden Informationen, sofern ein meldepflichtiger Anbieter relevante Tätigkeiten in Form der Überlassung unbeweglichen Vermögens erbringt.
Rz. 16
Die Übermittlung der Informationen nach § 14 Abs. 4 Nrn. 4, 5 und 6 PStTG ist nur erforderlich, sofern dem meldenden Plattformbetreiber diese Informationen vorliegen. Der Plattformbetreiber könnte diese Informationen z. B. im Rahmen der Erhebung nach § 17 Abs. 1 PStTG oder aus anderen Gründen erlangt haben.
Rz. 17
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.
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