Rz. 10

§ 14 Abs. 3 PStTG bestimmt die zu meldenden Informationen zu einem Anbieter in Gestalt eines Rechtsträgers. Die Nrn. 1 bis 6 ermöglichen parallel zum zweiten Absatz die Identifizierung des Rechtsträgers.

 

Rz. 11

§ 14 Abs. 3 Nr. 7 PStTG verweist auf die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 6 bis 11 PStTG zu meldenden Angaben über die Art und Häufigkeit der von einem Anbieter erbrachten relevanten Tätigkeiten und die damit erzielte Vergütung.

 

Rz. 12

Nach den Nrn. 4 und 6 des Abs. 3 ist die Meldung bestimmter Informationen nur verlangt, sofern diese aufseiten des meldenden Plattformbetreibers vorhanden sind. Dies ist der Fall, wenn der Plattformbetreiber dieselben Informationen nach § 17 Abs. 2 PStTG bei dem jeweiligen Anbieter erhoben hat (Informationen nach den Nrn. 4 und 6) oder über die Informationen bereits aus anderem Grund verfügt, insbesondere zur Erfüllung vertraglicher Pflichten.[1]

 

Rz. 13

Auch hier ist die Übermittlung der Informationen nach den § 14 Abs. 3 Nrn. 7 PStTG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 PStTG nur erforderlich, sofern dem meldenden Plattformbetreiber diese Informationen vorliegen. Der Plattformbetreiber könnte diese Informationen beispielsweise im Rahmen der Erhebung nach § 17 Abs. 1 PStTG oder aus anderen Gründen erlangt haben.

 

Rz. 14

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 69.

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