Rz. 12
Abs. 2 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um.
Rz. 13
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 PStTG gewähren einem Plattformbetreiber, welcher sowohl nach dem PStTG als auch nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats meldepflichtig ist, ein Wahlrecht. Der Plattformbetreiber kann entscheiden, an welche zuständige Behörde er meldet, § 13 Abs. 2 Satz 1 PStTG. Seine Entscheidung hat der Plattformbetreiber allen anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
Rz. 14
Beispiel[1]: Plattformbetreiber P hat seinen Sitz im Inland, den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung aber in Österreich. Der P ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 im Inland meldepflichtig. Er ist zugleich aufgrund der Umsetzung des Anhangs V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 4 Buchst. a Unterbuchst. ii der Amtshilferichtlinie verpflichtet, an die zuständige Behörde Österreichs zu melden.
Rz. 15
Entscheidet im obigen Beispiel der P, an die zuständige Behörde Österreichs zu melden, ist er nach Abs. 2 Satz 3 von der Meldepflicht an das BZSt befreit.
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