Rz. 1

Abs. 1 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nrn. 1 und 5 der Amtshilferichtlinie um.

 

Rz. 2

§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG verpflichtet meldende Plattformbetreiber, dem BZSt Informationen zu meldepflichtigen Anbietern zu übermitteln. Die Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sind in der Regel zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu beenden. Diese Verfahren dienen der Identifizierung meldepflichtiger Anbieter. Die dadurch erlangten Informationen sind zum 31. Januar für den abgelaufenen Meldezeitraum zu melden.

 

Rz. 3

Bei einem meldepflichtigen Anbieter muss es sich um einen aktiven Anbieter handeln.[1] Ein Anbieter ist ein aktiver Anbieter, wenn er in dem Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder ihm in dem Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. Dagegen sind im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 3 PStTG als sog. "passive Anbieter" Anbieter zu verstehen, die im Meldezeitraum keine relevanten Tätigkeiten erbringen oder denen keine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.[2] Nach § 16 PStTG steht es meldenden Plattformbetreibern frei, Informationen bei "passiven Anbietern" erheben und diese zu überprüfen (Sorgfaltspflichten), da sie jederzeit im Laufe des Meldezeitraums zu einem aktiven Anbieter werden können. Informationen zu „passiven Anbietern“ dürfen allerdings nicht gemeldet werden. Meldepflichtig sind nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3 PStTG nur Informationen zu meldepflichtigen Anbietern, was voraussetzt, dass es sich bei diesen um aktive Anbieter handelt.[3]

 

Rz. 4

Die bloß verfahrensrechtliche Natur des PStTG darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass den meldenden Plattformbetreiber ein Erstbewertungsrisiko hinsichtlich der erhobenen Daten trifft. Dieses Subsumtionsrisiko zeigt sich insbesondere in Konstellationen, in denen eine Transaktion kumulativ die Tatbestandsmerkmale mehrerer relevanter Tätigkeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG erfüllt.[4]

 

Rz. 5

In diesen Fällen muss der Plattformbetreiber nicht nur eine zutreffende Subsumtion unter die in Betracht kommenden relevanten Tätigkeiten vornehmen und etwa bloß untergeordnete, irrelevante Tätigkeiten ausschließen. Gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 PStTG muss er im Rahmen der Meldung auch eine wertmäßige Zuordnung der Vergütung zu den einzelnen erbrachten relevanten Tätigkeiten vornehmen. In Einzelfällen ist dabei für die konkrete Zuordnung die "Verkehrsanschauung" maßgeblich.[5] Da hinsichtlich der konkreten Subsumtion der Tätigkeit unter § 5 Abs. 1 PStTG keine Mitwirkungspflichten des Anbieters bestehen[6], sieht sich ein branchenfremder Plattformbetreiber somit einer signifikanten rechtlichen Unsicherheit und somit auch einem Haftungsrisiko ausgesetzt.[7]

 

Rz. 6

 
Hinweis

Praxishinweis[8]: Die Aufteilungsgrundsätze des § 15 Abs. 4 PStTG gelten nach Ansicht des BMF auch für Leistungsbündel, bei denen relevante und nicht relevante Tätigkeiten gemeinsam angeboten werden.

 

Rz. 7

§ 20 Abs. 1 Satz 2 PStTG sieht für bestehende Anbieter nach § 4 Abs. 3 PStTG eine verlängerte Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, mittels derer meldepflichtige Anbieter identifiziert werden. Diese Frist läuft bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums. Identifiziert der Plattformbetreiber einen bestehenden Anbieter als meldepflichtigen Anbieter, hat er im Folgejahr alle Informationen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG zu melden.

 

Rz. 8

§ 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 PStTG verpflichtet Plattformbetreiber zur nachträglichen Übermittlung sämtlicher Korrekturmeldungen, sofern die Informationen zuvor nicht, nicht vollständig oder nicht korrekt übermittelt wurden. Dasselbe gilt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 PStTG für durch den Plattformbetreiber pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig identifizierte meldepflichtige Anbieter. Ob der Plattformbetreiber aufgrund von eigenen Feststellungen, infolge eines Hinweises des BZSt oder einer Anforderung z. B. gem. §§ 18 Abs. 3, 26 Abs. 3 PStTG von der Notwendigkeit der Korrektur Kenntnis erlangt, ist unerheblich.

 

Rz. 9

Der Zeitpunkt des Rechtsgeschäftsabschlusses ist maßgebend, sofern dem Plattformbetreiber der Zeitpunkt der Erbringung der relevanten Tätigkeit oder der Zahlung bzw. Gutschrift der Vergütung nicht bekannt ist.[9]

 

Rz. 10

Meldungen, in deren Rahmen an das BZSt Informationen übermittelt werden, die nach dem PStTG nicht übermittelt werden müssen (z. B. Informationen zu freigestellten Anbietern), sind unrichtige Meldungen.[10] Entsprechende Meldungen sind zu korrigieren.[11] Werden Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor.[12]

 

Rz. 11

Als unrichtige Meldungen und somit korrekturpflichtig gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PstTG werden auch derartige Meldungen gewertet, welche beim BZSt eingehen, obwohl sie nach dem PStTG nicht gemeldet werden müssen.[13] Die vorsä...

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