Rz. 1

Nach § 1 Abs. 1 PStTG besteht der Zweck des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen[1] darin, den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen gemäß Art. 8ac i. V. m. Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU im innerstaatlichen Recht zu regeln.[2]

 

Rz. 2

Das PStTG regelt Meldepflichten von Betreibern digitaler Plattformen, die eine Schnittstelle für Vertragsschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen bereitstellen. Die Meldepflichten betreffen bestimmte Fallgruppen von Vertragsschlüssen und beziehen sich auf die vermarkteten Leistungen von sog. "Anbietern". Plattformbetreiber im Gesetzessinne sind seit dem 1.1.2023 zur Erhebung der entsprechenden Daten verpflichtet und müssen diese ab dem 31.1.2024 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

 

Rz. 3

Das Gesetz dient der Umsetzung der sog. DAC-7-Richtlinie[3], mit welcher der Unionsgesetzgeber unter anderem die EU-Amtshilferichtlinie ergänzt und die Möglichkeiten der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit in Steuerfragen intensiviert hat.

[1] Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 47.
[3] Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021, ABl EU L 104/1 v. 25.3.2021.

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