Rz. 25

Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur möglich, wenn der Kläger oder der Beklagte, nicht jedoch ein anderer Beteiligter, nicht widerspricht. Bevor daher ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ergeht, sind der Kläger und der Beklagte auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.[1] Das Gericht hat hierfür die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ein Zwischenurteil zu erlassen, in Kenntnis zu setzen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers und des Beklagten mit dem Erlass eines Zwischenurteils ist nicht erforderlich. Bereits das Schweigen des Klägers und des Beklagten auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts bedeutet, dass jene dem Erlass eines Zwischenurteils nicht widersprechen.[2]

 

Rz. 26

Der Hinweis des Gerichts auf die Zwischenentscheidung nach § 99 Abs. 2 FGO sollte ebenfalls vor Erlass eines Zwischengerichtsbescheids erfolgen[3], auch wenn es hier zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich ist, da mittels eines Antrags auf mündliche Verhandlung und einem dann möglichen Widerspruch den Interessen der Beteiligten genügt wird.[4]

 

Rz. 27

Fehlen Feststellungen zu einem Hinweis auf ein mögliches Widerspruchsrecht der Beteiligten gegen den Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO oder zu einem Einverständnis der Beteiligten mit einem solchen Zwischenurteil, kann ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO nicht in ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden.[5]

[1] BFH v. 9.12.2003, VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; Schmidt-Troje, in Gosch, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 11.
[2] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 34.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 11; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 35.

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