Rz. 28

§ 160 Abs. 3 ZPO nennt weitere festzustellende Vorgänge.

 

Rz. 29

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Feststellung von Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, Vergleich) hat im Finanzgerichtsprozess keine weitere Bedeutung. Vergleiche sind im Steuerrecht wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich.[1]

 

Rz. 30

Mit den festzustellenden Anträgen i. S. von § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Sachanträge gemeint.[2] Die Sachanträge sind gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 297 Abs. 1 S. 1 ZPO aus den vorbereitenden Schriftsätzen oder, soweit die Anträge darin nicht enthalten sind, nach § 297 Abs. 1 S. 2 ZPO aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift zu verlesen.[3] Gem. § 297 Abs. 2 ZPO kann die Verlesung durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden, die die Anträge enthalten. In der Praxis werden die Anträge aber regelmäßig gem. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO zu Protokoll erklärt und dem jeweiligen Beteiligten nach § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgelesen bzw. bei vorläufiger Aufzeichnung nach § 162 Abs. 1 S. 2 ZPO abgespielt sowie von dem Beteiligten nach § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO genehmigt.

 

Rz. 31

Die in § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vorgesehenen Feststellungen sind im Finanzgerichtsprozess von nur geringer Bedeutung. So können Erklärungen über einen Antrag auf Beteiligtenvernehmung[4], der als letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung in Betracht kommt[5], der Verzicht des anderen Beteiligten auf die Beeidigung nach § 82 FGO i. V. m. § 452 Abs. 3 ZPO oder die Verweigerung des Beteiligten, gem. § 82 FGO i. V. m. § 453 Abs. 2 ZPO auszusagen oder den Eid zu leisten, aufzunehmen sein. Der in der Verhandlung gestellte Antrag auf Beteiligtenvernehmung ist als wesentlicher Vorgang i. S. des § 160 Abs. 2 ZPO aufzunehmen.[6]

 

Rz. 32

Die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Beteiligten sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in dem Protokoll festzustellen, falls nicht die Voraussetzungen des § 161 ZPO vorliegen. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist der Inhalt der Aussage zu protokollieren. In der Praxis erfolgt eine vorläufige Aufzeichnung der Aussage nach § 160a ZPO, indem der Vorsitzende die Aussage in der Regel zusammenfassend, ggf. teilweise wortgetreu, diktiert. Auch wenn ein Anspruch auf ein Wortlautprotokoll nicht besteht[7], ist es für die Beweiswürdigung hilfreich, eine Aussage möglichst umfangreich zu protokollieren. Dabei kann von der Erleichterung des § 160 Abs. 2 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden und auf die vorläufige Aufzeichnung der Aussage in einem Vermerk im Protokoll hingewiesen werden. Die Aussage kann auch vollständig unmittelbar aufgezeichnet werden.[8] Sollte, etwa in Folge eines technischen Defekts des Tonaufnahmegeräts, eine Aufzeichnung unterblieben sein, so ist dieser Mangel des Protokolls nicht heilbar. Eine (nachträgliche) Protokollierung aus dem Gedächtnis ist unzulässig. Eine derart gänzlich fehlende oder eine in wesentlichen Teilen unvollständige Protokollierung bietet für das Urteil keine geeignete Grundlage. Indes genügt es zur Überprüfung des Urteils, dass sich der Inhalt der Aussagen der Zeugen aus einem Vermerk ergibt, auf den in zulässiger Bezug genommen worden ist. Ist dies nicht der Fall, so muss zumindest das Ergebnis der Vernehmung in dem Urteil so wiedergegeben werden, dass der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung auch nur von Bedeutung sein kann, erkennbar wird und dass er sich deutlich abhebt von der Würdigung der Aussage.[9] Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO braucht bei einer wiederholten Vernehmung die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht.

 

Rz. 33

In das Protokoll ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO das Ergebnis eines Augenscheins aufzunehmen, falls nicht die Voraussetzungen des § 161 ZPO vorliegen. Auch hierfür kann die Erleichterung des § 160a Abs. 2 S. 2 ZPO in Anspruch genommen werden, indem die vorläufige Aufzeichnung in dem Protokoll vermerkt wird. Befindet sich das Augenscheinsobjekt bei den Akten, so bedarf es keiner Protokollierung.[10]

 

Rz. 34

Zwingend in dem Protokoll festzustellen sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO die Entscheidungen des Gerichts (Urteile, Beschlüsse und prozessleitende Verfügungen). Diese Regelung bezieht sich auf den Tenor, nicht auf die Gründe der Entscheidungen.[11] Die Entscheidungen können alternativ auch gem. § 160 Abs. 5 ZPO in eine Schrift aufgenommen werden, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls ist die dort festgestellte Entscheidung maßgebend, auch wenn die nachfolgend schriftlich abgefasste Entscheidung hiervon abweicht.[12]

 

Rz. 35

Die Verkündung der Entscheidungen ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO festzustellen. Dabei sind die Förmlichkeiten der Verkündung zu beachten[13], wobei die Urteilsformel direkt in das Protokoll aufgenommen werden kann. Die Formulierung, dass "anliegendes Urteil verkündet" worden sei, genügt ebenfalls. In dem Protokoll ist lediglich ...

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