Rz. 13

Die Vernehmung an einem anderen Ort kann nur angeordnet werden, wenn dies von einem Beteiligten oder der Auskunftsperson beantragt worden ist[1]. Im Gegensatz zu § 93a FGO a. F. ist ein Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren nach § 91a Abs. 2 FGO nicht von Amts wegen anordnen. Es bleibt dem Gericht aber unbenommen, die Beteiligten bzw. die Auskunftsperson auf die Möglichkeit der Vernehmung per Videokonferenz hinzuweisen oder auch einen solchen Antrag anzuregen[2].

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 5.
[2] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 31.

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