Rz. 6

Eine Videokonferenz kann auf Antrag oder von Amts wegen in der Weise durch das Gericht anberaumt werden, dass es den jeweiligen Beteiligten gestattet, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen[1]. Antragsberechtigt sind alle Beteiligten[2] sowie deren Bevollmächtigte und Beistände[3]. Da die Bevollmächtigten und Beistände im Gesetz als antragsberechtigt ausdrücklich genannt sind, steht ihnen neben den Beteiligten ein jeweils eigenes Antragsrecht zu[4]. Das Gesetz ermöglicht die Übertragung der Verhandlung an zahlreichen verschiedenen Orten gleichzeitig, sofern an allen Orten die erforderlichen technischen Gegebenheiten vorhanden sind. Ob das sinnvoll ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Es dürfte sich daher empfehlen, sich auf einen oder höchstens zwei weitere Orte neben dem Sitzungszimmer des Gerichts zu einigen. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht sich zur Sitzung an einen Ort außerhalb des Gerichtssitzes begibt[5]. Es genügt ein Antrag eines Antragsberechtigten. Wenn andere Beteiligte widersprechen, hindert das das Gericht nicht, eine Videokonferenz zuzulassen. Es muss die ablehnende Meinung allerdings bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen. § 91a Abs. 1 S. 1 FGO lässt die Videokonferenz des Weiteren auch von Amts wegen zu. Dies soll der Verfahrensbeschleunigung dienen[6].

[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 19 i. V. m. Rz. 17.
[6] BT-Drs. 17/12418, S. 14.

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