Rz. 1

§ 91a FGO ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 neu gefasst worden. Danach sollen die Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik erweitert werden. Das Gericht kann nunmehr auch von Amts wegen den Beteiligten etc. gestatten, an mündlichen Verhandlungen und an Erörterungsterminen per Videokonferenz teilzunehmen[2]. Die in § 93a FGO a. F. vorgesehene Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige per Videokonferenz zu vernehmen, ist jetzt im Wesentlichen in § 91a Abs. 2 FGO übernommen worden. Die Regelung gilt für Anordnungen des Gerichts, die ab dem 1.11.2013 getroffen werden[3]. Gemäß Art. 9 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren können die Landesjustizverwaltungen allerdings durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 91a FGO sowie die vergleichbaren Vorschriften in den anderen Prozessordnungen ganz oder teilweise bis längstens 31.12.2017 keine Anwendung finden. Dies erscheint allerdings angesichts der bereits bestehenden Technik nicht von großer Bedeutung.

 

Rz. 2

Eine Übersicht über die Standorte von Videokonferenzanlagen bei den Gerichten findet sich im Justizportal des Bundes und der Länder (http://www.justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/Videokonferenzanlagen.pdf). Problematisch bei einer Videokonferenz ist allerdings, dass ein unmittelbarer persönlicher Eindruck für das Gericht entscheidend sein kann und eine Verhandlung an einem Ort eher den Grundsätzen der mündlichen Verhandlung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entspricht. Das Gericht hat jedoch trotz § 79 Abs. 1 S. 1 FGO die Möglichkeit, eine per Videokonferenz begonnene mündliche Verhandlung an den Ort des Sitzungszimmers zu vertagen[4] oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 93 Abs. 3 S. 2 FGO zu beschließen und dann an einen Ort zu laden.

Für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen fallen Gerichtskosten i. H. v. 15 EUR je angefangener halben Stunde an[5].

[1] BGBl I 2013, 935.
[2] BT-Drs. 17/12418, S. 1 f.
[3] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 12.
[4] Z. B. bei technischen Problemen, Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 10.
[5] Nr. 9019 Kostenverzeichnis, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

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