Rz. 28

Ist nicht ordnungsgemäß terminiert oder auch nur ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen bzw. der Termin trotz Vorliegens erheblicher Gründe nicht verlegt oder vertagt worden, liegt darin ein vom Gericht zu beachtender Verfahrensmangel. Das Gericht muss in diesen Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufheben, verlegen oder vertagen, es sei denn, alle Beteiligten sind erschienen und nehmen rügelos an der Verhandlung teil. Denn anderenfalls muss immer davon ausgegangen werden, dass absolute Revisionsgründe gem. § 119 FGO vorliegen, dass nämlich ein Beteiligter im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

 

Rz. 29

Verfahrensfehler bei Terminierung oder Ladung sind unbeachtlich, wenn der jeweilige Beteiligte entweder auf die Einhaltung der Vorschrift verzichtet oder rügelos an der folgenden mündlichen Verhandlung in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis des Fehlers teilnimmt[1].

 

Rz. 30

Sind formelle Mängel nicht erkennbar, ist also z. B. durch Niederlegung bei der Post ordnungsgemäß geladen worden, besteht für das Gericht auch dann keine Veranlassung, besondere Nachforschungen anzustellen, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ohne Ankündigung nicht erscheint. Dann hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung auch bei unverschuldeter Versäumnis nicht zwangsläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge, obwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins nicht möglich ist, weil ein Termin und nicht eine Frist versäumt wurde[2]. In solchen Fällen könnte das Gericht sein Urteil nicht sogleich verkünden, um dem betroffenen Beteiligten den Weg zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 FGO offenzuhalten.

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