Rz. 8

Die Ladung, d. h. die Mitteilung der vom Vorsitzenden verfügten Bestimmung über Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, erfolgt von Amts wegen regelmäßig schriftlich durch die Geschäftsstelle. In diesem Schreiben teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten den für die mündliche Verhandlung festgesetzten Termin mit und spricht die Ladung aus. Die richterliche Terminsverfügung ist nicht im Original zu übermitteln[1].

 

Rz. 9

Folgenden Inhalt muss die Ladung enthalten: Angaben über die ladende Stelle, den Adressaten, das Gericht, Terminort mit Angabe des Sitzungssaals, Termintag und Zeitpunkt, Bezeichnung des Verfahrens und Terminzweck, die Aufforderung, den Termin wahrzunehmen, und den Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann[2]. Ist in der Ladung der Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO enthalten, bleibt der Beteiligte verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wenn er sein rechtliches Gehör wahren will. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte einen Befangenheitsantrag gestellt hatte[3]. Bei Umladungen ist dieser Hinweis nicht erforderlich, wenn der Hinweis bereits bei der ersten Ladung erfolgt war[4].

Bei Videokonferenzen nach § 91a FGO ist an alle in Betracht kommenden Orte zu laden.

 

Rz. 10

Die Ladung ist allen Beteiligten[5] zuzustellen[6]. Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist die Ladung dem Bevollmächtigten zuzustellen[7]. Die Ladung wirkt für und gegen den Kläger, auch wenn der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Zustellung den Kläger nicht mehr vertreten hat. Ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos, erst recht nicht, wenn die Mitteilung erst nach Zustellung erfolgt[8]. Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet[9], ist die Ladung dem Beteiligten persönlich und seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Lediglich wenn in einem Termin, zu dem alle Beteiligten ordnungsgemäß geladen waren und zu dem alle, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, auch erschienen sind, der neue Termin verkündet wird, ist die Zustellung einer Ladung entbehrlich[10].

 

Rz. 11

Ist die Klage von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden, ist im Hinblick auf § 62 Abs. 6 FGO wie folgt zu unterscheiden: Die Ladung ist dem vollmachtlosen Vertreter zuzustellen, wenn dieser i. S. § 62 Abs. 6 S. 5 FGO bestellt ist. Bestellt ist der Bevollmächtigte i. d. S. schon dann, wenn er ausdrücklich oder konkludent dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter gekennzeichnet ist[11]. Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht ist hierfür nicht erforderlich, wenn für das Gericht kein Zweifel an der Bevollmächtigung besteht[12]. Wurde die Klage von einer in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) oder Gesellschaft (z. B. Steuerberatungsgesellschaft mbH) erhoben, besteht für das Gericht wegen § 62 Abs. 6 S. 4 FGO grundsätzlich kein Anlass, an der Bevollmächtigung zu zweifeln[13]. Eine unter diesen Voraussetzungen dem vollmachtlosen Vertreter zugestellte Ladung bleibt wirksam, auch wenn z. B. danach das Mandat niedergelegt[14] oder der schriftliche Nachweis nach Aufforderung nicht erbracht wird. Wurde die Klage von anderen Personen als Bevollmächtigten erhoben, sollte das Gericht die schriftliche Vollmacht anfordern, wenn die Vollmacht nicht schon zugleich mit der Klageerhebung eingereicht wird, um Zweifel zu beseitigen. In Fällen, in denen das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat[15] und die Vollmacht noch nicht nachgewiesen ist, ist grundsätzlich auch der Kläger persönlich zu laden.

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