Rz. 18

Der Verzicht auf mündliche Verhandlung und die Einverständniserklärung sind als Prozesserklärungen grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Allerdings können die Beteiligten ihr Einverständnis bei wesentlicher Änderung der Prozesslage, z. B. wenn ein geänderter Bescheid oder eine Entscheidung in einem Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Gericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat[1], ausnahmsweise widerrufen[2]. Der Widerruf ist eindeutig zu erklären; schlüssiges Verhalten reicht nicht aus. M. E. rechtfertigt eine wesentliche Änderung der Prozesslage trotz vorherigen Verzichts einen Anspruch der Beteiligten auf mündliche Verhandlung ebenso wie sie den Einzelrichter ermächtigt, die Entscheidung auf den Senat zurückzuübertragen[3].

[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 57; Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 90 Rz. 14; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 13; BFH v. 26.4.2004, VII B 36/04, n. v. m. w. N.; BFH v. 10.10.2007, X S 16/06 (PKH), BFH/NV 2008, 98; BFH v. 17.10.2011, IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245; offen gelassen in BFH v. 13.11.2008, IX B 119/08, n. v.

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