Rz. 43

Voraussetzung des Verweigerungsrechts ist, dass sich aus der Auskunftserteilung die Verfolgungsgefahr für den Auskunftspflichtigen oder einen seiner Angehörigen (§ 15 AO; s. Rz. 11) ergibt.

Diese Gefahr der Verfolgung besteht in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens mit Zielrichtung der Ahndung. Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist, dass ein entsprechender Tatverdacht entstehen oder verfestigt werden kann, d. h., dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Erscheinung treten bzw. erhärtet werden (§ 152 Abs. 2 StPO; s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 4a). Hierbei reicht auch eine entfernte Möglichkeit oder nur die Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Verfahren[1]. Ein Anfangsverdacht löst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus und damit das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO[2].

Diese Gefahr muss objektiv bestehen. Eine Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Tat erfolgt[3] oder rechtskräftig eingestellt ist[4], wenn Rechtfertigungsgründe, schuldbefreiende oder strafausschließende Umstände vorliegen. Damit entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht z. B. bei einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO, bei Schuldunfähigkeit gemäß § 19 StGB, bei Verjährung nach §§ 78ff. StGB (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 4c m. w. N.).

[3] S. z. B. BFH v. 7.5.2007, X B 167/06, BFH/NV 2007, 1524 unter Verweis auf BGH v. 13.11.1998, StB 12/98, NJW 1999, 1413 für den Fall, dass im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren nur noch zugunsten des Angeklagten über die Strafmilderung zu entscheiden ist.

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