Rz. 8
Die Gefahr der Verfolgung muss sich aus der Auskunftserteilung ergeben. Diese Kausalität liegt nicht vor, wenn die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände ohnehin bekannt und nicht bestritten sind.[1]
Die Gefahr der Verfolgung besteht in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens mit Zielrichtung der Ahndung. Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist, dass ein entsprechender Tatverdacht entstehen oder verfestigt werden kann, d. h., dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Erscheinung treten bzw. erhärtet werden.[2] Es ist nicht erforderlich, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist.[3]
Rz. 9
Diese Gefahr muss objektiv, nicht nur in der Vorstellung der Auskunftsperson, bestehen.[4] Hierbei reicht auch eine entfernte Möglichkeit, z. B. die eventuell zulässige Wiederaufnahme eines Strafverfahrens oder nur die Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Verfahren.[5]
Rz. 9a
Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 103 S. 1 AO ist aufgrund des G. v. 17.7.2017[6] dahin geändert worden, dass § 103 S. 1 AO auch dann eingreift, wenn die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 DSGVO [7] droht. Allerdings ist die Finanzbehörde nach § 32i Abs. 3 AO im Gegenzug berechtigt, gegen eine Entscheidung der Datenaufsichtsbehörde gegenüber der mitwirkungspflichtigen Stelle, die sich künftig auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 103 AO berufen kann, Feststellungsklage zu erheben.[8]
Rz. 10
Eine Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Tat erfolgt ist[9], ein Strafverfahren bereits rechtskräftig durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen worden ist[10] oder Rechtfertigungsgründe bzw. schuldbefreiende oder strafausschließende Umstände vorliegen.[11] Damit entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht z. B. bei strafbefreiender Selbstanzeige gem. § 371 AO, bei Schuldunfähigkeit gem. § 19 StGB, bei Verjährung nach §§ 78ff. StGB.[12]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen