Rz. 15

Gegen den Beschluss, in dem das persönliche Erscheinen unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet wird, ist als prozessleitende Maßnahme ein Rechtsmittel nicht gegeben.[1] Dagegen kann der Beschluss, mit dem das angedrohte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt wird, mit der Beschwerde[2] angefochten werden.

 

Rz. 16

Falls das Gericht im Fall einer Anordnung des persönlichen Erscheinens das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und eine Klageabweisung gerade darauf gestützt hat, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.[3]

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