Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der finanzgerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2, § 80 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

++/ I. In dem Finanzrechtsstreit der Frau X, Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1), des Herrn Y, Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) sowie des Herrn Z, weiterer Kläger, gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt A --FA--) wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1981 hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 20. November 1996 das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1 sowie des Klägers zu 2 zum nächsten Verhandlungstermin angeordnet; der Beschluß enthält unter der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" folgenden Zusatz: "Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)".

Mit dem 9. Dezember 1996 beim FG eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger zu 1 und 2 gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. /++

 

Entscheidungsgründe

++/ II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Hierbei handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 FGO Rz. 6, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 FGO Anm. 2). /++

 

Fundstellen

Haufe-Index 66301

BFH/NV 1997, 269

BFH/NV 1997, 697-699 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1997, 411

BFHE 182, 299

BFHE 1997, 299

BB 1997, 1088 (Leitsatz)

DB 1997, 1164 (Leitsatz)

DStRE 1997, 528 (Leitsatz)

DStZ 1997, 691 (Leitsatz)

HFR 1997, 489-490 (Leitsatz)

StE 1997, 305 (Kurzwiedergabe)

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