Rz. 59
Eine Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass Tatsachen der Behörde nachträglich bekannt werden. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie der Behörde nach Erlass des zu ändernden Bescheids zur Kenntnis kommt[1]. Soll nach einem Urteil, in dem Vorbringen präkludiert wurde, ein Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergehen, ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob die Tatsachen oder Beweismittel dem FA nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind[2]. Daraus folgt, dass im Gerichtsverfahren präkludierte Tatsachen nicht Anlass einer Änderung gem. § 173 AO nach rechtskräftigem Urteil sein können.
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