Rz. 37

Die Tatsachen, zu denen der Beteiligte sich erklären soll, müssen klärungsbedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen rechtlich relevant und noch nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt sind. Welche Tatsachen klärungsbedürftig sind, ist aus dem Blickwinkel des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu bestimmen. Allerdings kann die Berücksichtigung von nicht klärungsbedürftigen, weil gerichtsbekannten Tatsachen über § 79b Abs. 2 FGO nicht ausgeschlossen werden. Die Regelung in § 79b Abs. 2 FGO dient nicht dazu, das Gericht von der vollständigen Überprüfung der Sache anhand der Akten zu entlasten. Was aus den Akten ersichtlich ist, ist nicht klärungsbedürftig. Vor Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO müssen daher die Akten sorgfältig durchgearbeitet werden, um nicht ermessenswidrig und damit wirkungslos zum Vortrag von nicht klärungsbedürftigen Tatsachen aufzufordern.

 

Rz. 38

Die Beweismittel, zu deren Bezeichnung aufgefordert wird, müssen sich auf die genau beschriebenen Tatsachen beziehen. Was Beweismittel sind, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen .[1] Danach gehören auch Urkunden zu den Beweismitteln[2], woraus folgt, dass auch hinsichtlich verspätet vorgelegter Urkunden Präklusion nach § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO eintreten kann. Die Vorlage von Urkunden kann von den Beteiligten jedoch nach § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO nur gefordert werden, soweit sie dazu verpflichtet sind. Im Übrigen muss auch hier die Verfügung hinreichend bestimmt sein. Erst wenn der Beteiligte in der Aufforderung erfährt, zu welchen genau bezeichneten Tatsachen er Beweismittel benennen soll, kann er der Aufforderung sinnvoll entsprechen. Es muss sich um dem Gericht unbekannte Beweismittel zu klärungsbedürftigen Tatsachen handeln. Zur Bezeichnung von Beweismitteln, die sich bereits aus den Behörden- oder Gerichtsakten ergeben, kann nicht unter Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert werden.

[1] Vgl. § 82 FGO.
[2] Vgl. § 92 AO.

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