Rz. 18

Ist der Entschluss zum Setzen einer Ausschlussfrist gefallen, muss die Dauer der Frist, binnen der die Mitwirkung gefordert wird, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden. Denn das Gesetz gibt eine bestimmte Frist nicht vor. Bei der weitreichenden Wirkung der Ausschlussfrist (Präklusion) ist es selbstverständlich, dass die Frist angemessen lang bemessen wird. Eine Mindestfrist von einem Monat ist von § 79b FGO allerdings nicht vorgesehen[1]. Zur Vorlage einer Bescheinigung können auch drei Wochen ausreichend sein, selbst wenn kurz danach die mündliche Verhandlung erfolgt[2]. Bei der Fristbemessung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Umfang und Schwierigkeit des Steuerfalls sind zu berücksichtigen. Den Beteiligten ist ausreichend Überlegungszeit zu gewähren. Ein nicht vertretener Beteiligter muss genügend Zeit haben, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser muss sich gründlich einarbeiten können. Weiter ist zu berücksichtigen, wie zeitaufwendig das von dem Beteiligten geforderte Verhalten ist. Bei der Beschaffung von Beweismitteln und Urkunden ist auf in der Person Dritter liegende Hindernisse Rücksicht zu nehmen. Bei Auslandssachverhalten dürften grundsätzlich längere Fristen angemessen sein. Auch der bisherige Gang des Verfahrens und das Verhalten des Beteiligten können in die Entscheidung einbezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt im Hinblick auf die Arbeitslage des Gerichts mit einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann. Eine Ausschlussfrist ist ermessenswidrig kurz bemessen, wenn erst viele Monate nach ihrem Ablauf eine Entscheidung ergehen kann[3]. Eine kürzere Frist wird ermessensgerecht sein, wenn der Beteiligte bereits wiederholt zu dem gleichen Tun aufgefordert worden ist und in keiner Weise reagiert hat. Regelmäßig wird eher eine lange als eine kurze Frist ermessensgerecht sein. Ebenso steht es im Ermessen von Vorsitzendem oder Berichterstatter, ob sie die einmal gesetzte Frist von Amts wegen oder auf Antrag verlängern[4]. Ist die Frist erfolglos ver­strichen und nicht verlängert worden, muss vom Gericht, nicht vom Vorsitzenden oder Berichterstatter entschieden werden, ob verspäteter Vortrag noch zugelassen oder nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen werden soll.

 

Rz. 19

Die Aufforderung nach § 79b Abs. 1 oder 2 FGO ist mit einer ermessensfehlerfrei bestimmten Frist zu versehen. Es muss hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, auf welches geforderte Verhalten des Beteiligten die Fristsetzung sich bezieht. Dabei reicht es aus, wenn bei der Fristsetzung auf eine frühere Aufforderung Bezug genommen wird, sofern die frühere Aufforderung den Voraussetzungen von § 79b Abs. 1 bis 3 FGO entsprach. Ein solches Verfahren birgt zwar das Risiko, dass vorgebracht wird, die frühere Aufforderung nicht erhalten zu haben. Dem wird jedoch durch die Zustellung der Fristsetzung begegnet. Ebenso muss die Frist selbst exakt bestimmbar sein. Dabei ist auf den Horizont des Beteiligten abzustellen. Es empfiehlt sich daher, ein bestimmtes Datum als Fristende zu nennen[5].

[3] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 364b AO Rz. 20 m. w. N.
[4] Unstreitig; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 42 m. w. N.
[5] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 40; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 103.

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