Rz. 11

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zugunsten wie zuungunsten der Beteiligten zu ermitteln. Es bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden[1]. Das Gericht muss von dieser Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen, wozu auch gehört, die Beteiligten zur Mitwirkung heranzuziehen. Im Rahmen der Amtsermittlung kann das Gericht den Beteiligten Fristen zur schriftsätzlichen Äußerung gem. § 77 Abs. 1 S. 2 FGO setzen. Jedoch ist dort eine Fristversäumnis i. d. R. folgenlos. Im Übrigen sollte das Gericht i. d. R. zunächst eine nicht präklusionsbewehrte "einfache" Aufklärungsanordnung nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGO erlassen und erst, wenn diese erfolglos war, nach § 79b FGO vorgehen[2]. Denn es ist zu beachten, dass die Versäumung von nach § 79b FGO gesetzten Ausschlussfristen dazu führt, dass der betreffende Beteiligte mit nach Fristablauf erfolgtem Vortrag insoweit für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann.

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