Rz. 6
Die Regelung gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Möglichkeit, Ausschlussfristen zu setzen, und zwar dem Kläger zur Begründung der Klage in tatsächlicher Hinsicht[1], dem Kläger und den anderen Beteiligten zur Angabe von Tatsachen zu bestimmten Vorgängen, zur Bezeichnung von Beweismitteln[2] und zur Vorlage von Urkunden und anderen beweglichen Sachen[3]. Die Frist wirkt jedoch nur dann als Ausschlussfrist, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt und über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis belehrt worden ist[4]. Ob schließlich tatsächlicher Vortrag oder Beweismittel, die von den Beteiligten unentschuldigt erst nach Fristablauf vorgebracht werden, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.[5]. Die Entschuldigungsgründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen[6]. Von eigenen weiteren Ermittlungen wird das Gericht nach Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aber nur entbunden, wenn bei unentschuldigter Fristversäumnis der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten nur mit nicht geringem Aufwand ermittelt werden kann[7].
Rz. 7
Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO betrifft die Frage der Zulässigkeit der Klage[8]. Demgegenüber betrifft die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO die Begründetheit der Klage[9].
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