Rz. 6

Die Regelung gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Möglichkeit, Ausschlussfristen zu setzen, und zwar dem Kläger zur Begründung der Klage in tatsächlicher Hinsicht[1], dem Kläger und den anderen Beteiligten zur Angabe von Tatsachen zu bestimmten Vorgängen, zur Bezeichnung von Beweismitteln[2] und zur Vorlage von Urkunden und anderen beweglichen Sachen[3]. Die Frist wirkt jedoch nur dann als Ausschlussfrist, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt und über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis belehrt worden ist[4]. Ob schließlich tatsächlicher Vortrag oder Beweismittel, die von den Beteiligten unentschuldigt erst nach Fristablauf vorgebracht werden, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.[5]. Die Entschuldigungsgründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen[6]. Von eigenen weiteren Ermittlungen wird das Gericht nach Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aber nur entbunden, wenn bei unentschuldigter Fristversäumnis der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten nur mit nicht geringem Aufwand ermittelt werden kann[7].

 

Rz. 7

Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO betrifft die Frage der Zulässigkeit der Klage[8]. Demgegenüber betrifft die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO die Begründetheit der Klage[9].

[5] Sog. Präklusion, § 79b Abs. 3 S. 1 FGO.
[8] Gräber/Stapperfend, in FGO, 8. Aufl. 2015, § 79b FGO Rz. 5; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 3, 14; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 12, 93.
[9] S. im Einzelnen Rz. 32f.

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