Rz. 26

Eine förmliche Beweisaufnahme[1] ist im Steuerprozess eher die Ausnahme. Das Gericht muss aber grundsätzlich unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten von sich aus Beweis erheben und alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen.[2] Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung[3] muss das Gericht einen eigenen Eindruck von den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln erhalten. Dabei hat die Anhörung von Zeugen Vorrang vor der Verwertung schriftlicher Äußerungen[4], auch wenn eine Verwertung fremder Beweisergebnisse ausnahmsweise in Betracht kommt.[5]

 

Rz. 27

Hat das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen, lässt es damit gegenüber den Beteiligten erkennen, dass es bestimmte Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Will das Gericht danach auf die Erhebung des Beweises verzichten, muss es den Verzicht den Beteiligten ebenfalls deutlich zu erkennen geben (i. d. R. durch einen Hinweis), da es ansonsten seine Sachaufklärungspflicht verletzt.[6] Wenn die Beteiligten Beweisanträge stellen, kann das Gericht schließlich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung des Beweises verzichten.

 

Rz. 28

Sofern dem Gericht die eigene Sachkunde fehlt, muss es nach pflichtgemäßem Ermessen ein Sachverständigengutachten einholen.[7] Die eigene Sachkunde ist in den Entscheidungsgründen darzulegen. Holt das Gericht bei fehlender eigener Sachkunde kein Sachverständigengutachten ein, ist es ermessensfehlerhaft, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist etwa regelmäßig der Fall, wenn die Bewertung eines Grundstückes streitig ist.[8]

 

Rz. 29

Ist gesetzlich ein Formalbeweis vorgeschrieben[9], kann dieser grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist hierdurch eingeschränkt. Auch ein Antrag auf Beweiserhebung mit einem anderen Beweismittel kommt dann nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.[10]

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