Rz. 46

Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts begründet regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 81ff. Bezug genommen.

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