3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde

 

Rz. 34

Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde ist als Zugangsvoraussetzung des gerichtlichen AdV-Antrags zu werten, eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.[1]

Vgl. zu den Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ausführlich Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 10ff.

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 145; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz. 12.

3.3.2 Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache

3.3.2.1 Grundsatz

 

Rz. 35

Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 62 verwiesen.

3.3.2.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4 FGO)

 

Rz. 36

Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids setzt nicht die Anfechtung des Folgebescheids voraus, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids, ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 65 verwiesen.

3.3.3 Anfechtung eines Verwaltungsakts

 

Rz. 37

Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt eine AdV nicht in Betracht.[1]

3.3.4 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

 

Rz. 38

Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Hat sich der Verwaltungsakt insofern durch Vollziehung erledigt, so kommt nur noch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht.[1] Zu den weiteren Einzelheiten insbesondere mit Beispielen aus der Rechtsprechung zu vollziehbaren Verwaltungsakten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 68ff.

3.3.5 Inhaltliche Grenzen der AdV

 

Rz. 39

Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig.

Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist in einem solchen Fall von Amts wegen verpflichtet, die Entscheidung des FG freiwillig zu befolgen.[1] Der vorläufige Rechtsschutz mit dem Ziel, den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu ändern und der Erbringung einer Leistung durch die Behörde, wird durch die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt. Ansonsten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 72ff.

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