Rz. 31

Die Klageänderung durch § 68 FGO erfordert die Fortdauer der Rechtshängigkeit der Klage[1] gegen den "Erstbescheid" (s. Rz. 28) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des "neuen Verwaltungsaktes" (s. aber Rz. 28). Die Rechtswirkung des § 68 FGO kann also nicht mehr eintreten, wenn bei Erlass des "neuen Verwaltungsaktes" (s. Rz. 24) die Rechtshängigkeit nicht mehr gegeben ist[2], wenn z. B. vorher die Rücknahme der Klage nach § 72 FGO erklärt worden ist[3]. Spätester Zeitpunkt für den Eintritt der Rechtswirkung ist bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung[4] die Herausgabe des Urteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts zur Zustellung, sonst der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz[5].

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