4.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit nicht in Betracht (Rz. 61; zur Fristsetzung s. Kommentierung zu § 79b FGO).

4.2 Klageantrag

 

Rz. 49

Nach § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll der Kläger einen Klageantrag stellen. Dieser Antrag ist kein zwingendes Erfordernis der Klageerhebung. Stellt daher der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag, hat das FG dennoch eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger eine ansonsten ordnungsgemäße Klage erhoben hat[1]. Wird ein Antrag gestellt, darf das FG hierüber nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 S. 2 FGO).

 

Rz. 50

Im Klageantrag ist die Angabe eines bestimmten Steuerbetrags nicht erforderlich. Es reicht aus, dass das FG die Steuer aufgrund des Antrags selbst bestimmen kann (z. B. 5.000 EUR Reiseaufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, die Einnahmen um 1.000 EUR zu mindern, den Betrag von 3.000 EUR als steuerfrei zu belassen)[2]. Unbestimmte Anträge sind auszulegen. Bei Zweifeln soll das Gericht diese durch Rückfragen beheben. Der Vorsitzende hat spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden[3]. Der Antrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert werden[4].

Ein Kostenantrag braucht nicht gestellt zu werden, da das FG hierüber von Amts wegen zu entscheiden hat[5]. Er ist aber im Fall des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO zu empfehlen, wenn die Kosten des Einspruchsverfahrens der Behörde auferlegt werden sollen.

4.3 Klagebegründung und Beweismittel

 

Rz. 51

Nach § 65 Abs. 1 S. 3 FGO sollen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Abgabe der Begründung, nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens[1], ist kein wesentliches Merkmal der Klage[2]. Sie kann nicht durch eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO "erzwungen" werden[3]. Bei Nichtabgabe ist allerdings die Aufklärungspflicht des FG eingeschränkt[4]. Darüber hinaus muss der Kläger bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht u. U. mit einer nachteiligen Sachentscheidung rechnen oder im Fall des Obsiegens mit einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung[5].

4.4 Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

 

Rz. 52

Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage [bis:30.6.2014: die Urschrift oder] eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

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