Rz. 123

Der Vertretungszwang vor dem BFH führt zum Verlust der Postulationsfähigkeit für den Beteiligten[1]. Beteiligten, die nicht zum Kreis der vor dem BFH Vertretungsberechtigten gehören, können mangels dieser Prozesshandlungsvoraussetzung (Rz. 112) vor dem BFH keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben[2]. Die eingelegten Rechtsmittel oder gestellten Anträge sind unzulässig[3].

 

Rz. 124

Legt ein Beteiligter ein Rechtsmittel ein, ohne prozessual ordnungsgemäß vertreten zu sein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit einer Vertretung hingewiesen wurde, kann regelmäßig keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO gewährt werden[4].

 

Rz. 124a

Wird ein Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem BFH als unzulässig verworfen (Rz. 123), so ist eine Nichtigkeitsklage (§ 41 FGO Rz. 13) ausgeschlossen[5].

 

Rz. 124b

Die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs hindert den BFH an der Verweisung der Sache an das zuständige FG wegen instanzieller Unzuständigkeit nach § 70 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG[6].

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