Rz. 14

§ 59 FGO regelt nur die "ursprüngliche" Streitgenossenschaft, die durch eine einheitliche Klage von oder gegen mehrere Beteiligte begründet wird (s. Rz. 6). Wird die Klage nicht gemeinsam in einer Klageschrift erhoben, sondern nachträglich auf einen weiteren Beklagten erstreckt (zur subjektiven Klageänderung s. § 67 FGO Rz. 6), so wird die Streitgenossenschaft erst durch die finanzgerichtliche Verbindung begründet (s. Rz. 16; a. A. Spindler, in HHSp, AO, § 57 FGO Rz. 20).

Erheben nicht alle notwendigen Streitgenossen (s. Rz. 12) gemeinsam Klage, so sind die nicht klagenden Personen vom Gericht durch notwendige Beiladung[1] am Rechtsstreit zu beteiligen[2].

 

Rz. 15

Der Regelungsinhalt des § 59 FGO gilt aber auch für die "nachträgliche" Streitgenossenschaft. Diese kann begründet werden z. B. im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, wenn mehrere Rechtsnachfolger an die Stelle eines Beteiligten treten (vgl. Spindler, in HHSp, AO, § 57 FGO Rz. 20).

 

Rz. 16

Die Streitgenossenschaft kann auch nachträglich seitens des Gerichts durch Verbindung mehrerer selbstständiger Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 FGO begründet werden. Die Verfahrensverbindung steht – unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO (s. Rz. 8) – im Ermessen des Gerichts (s. § 73 FGO Rz. 2). Im Rahmen der Ermessensausübung hat das FG aber auch die Auswirkung der Verbindung auf die Kostenfolge (s. Rz. 26) zu beachten[3].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge