Rz. 35

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind an eine Finanzbehörde, im Regelfall also an ein Finanz- oder Hauptzollamt, ebenfalls die Regeln über die Wiedereinsetzung anzuwenden. Die Finanzbehörde als Beteiligte nach § 57 Nr. 2 FGO hat insoweit selbst die Rechtsstellung wie ein Stpfl. (Söhn, in HHSp, AO, § 56 FGO Rz. 19). Jedes Verschulden, also auch eine leichte Fahrlässigkeit, schließt eine Wiedereinsetzung aus[1]. Ebenso wie sich der Stpfl. das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen muss, schließt ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters der Finanzbehörde oder eines von ihm Bevollmächtigten eine Wiedereinsetzung aus[2]. Für die Wiedereinsetzung zugunsten der Finanzbehörde gelten dabei grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für einen durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretenen Stpfl.[3]. Danach sind entsprechende Anforderungen an die Organisation des Geschäftsbetriebs wie bei einem berufsmäßigen Berater zu stellen[4]. Es gilt ebenfalls die Abgrenzung zwischen Organisationsmängeln und Büroversehen. Ein solches Büroversehen ist z. B. anzunehmen, wenn eine dem Finanzamt zugestellte Entscheidung auf dem Weg von der Posteingangsstelle bis zum Vorsteherzimmer verloren geht und ein Organisationsmangel ausgeschlossen ist, da die mit dem Postempfang und der Postverteilung befassten Bediensteten sorgfältig ausgewählt und überwacht worden waren[5]. Sieht dagegen der innerdienstliche Organisationsablauf im Finanzamt keine Überwachung des rechtzeitigen Rücklaufs des Vorgangs mit der Begründungsschrift von der vorgesetzten Behörde zur Absendestelle vor, so ist ein Organisationsmangel gegeben. In einem solchen Fall genügt auch ein der Absendestelle vor der innerdienstlichen Versendung des Vorgangs gegebener Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nicht[6]. Grundsätzlich wird von der Rspr. also von dem Vorsteher eines Finanzamts die Pflicht zur Überwachung der Erledigung fristgebundener Schriftsätze bis zu ihrer Absendung, also zur Ausgangskontrolle, gefordert[7]. Eine Wiedereinsetzung soll auch dann ausscheiden, wenn eine Frist durch schuldhaftes Verhalten des Vertreters des Finanzamtsvorstehers (fehlende Unterschrift) versäumt worden ist[8]. Für die Ausgangskontrolle ist ein Vermerk der Postausgangsstelle über den rechtzeitigen Abgang des frist­wahrenden Schriftstücks erforderlich. Das Verschulden eines Mitarbeiters in der Postabsendestelle ist der Behörde nicht zurechenbar, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht[9]. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die den Schriftsatz an die Postausgangsstelle weiterleitet, genügt nicht[10].

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