Rz. 20

Weitere Angaben zu Form und Inhalt des einzulegenden Rechtsbehelfs sind nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht erforderlich. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO bzw. § 64 Abs. 1 FGO zutreffend wiedergibt.[1] Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung oder Klageerhebung in elektronischer Form braucht daher nicht ausdrücklich hingewiesen werden.[2] Auch eine Belehrung über die Besonderheiten der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch einen Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge